Worum es beim BEM geht
Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt. Arbeitgeber klären darin gemeinsam mit der betroffenen Person und der Interessenvertretung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.[1]
Das Gesetz schreibt kein festes Verfahren vor, sondern ein Ziel. Ein BEM ist deshalb ein offener, gemeinsamer Suchprozess: Was hat zur Erkrankung beigetragen, und was kann der Betrieb ändern, damit die Rückkehr gelingt?
Wann ein BEM angeboten werden muss
Auslöser ist allein die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, nicht die Diagnose. Es zählen alle Krankheitstage der zurückliegenden zwölf Monate, egal ob sie zusammenhängen oder sich über mehrere kurze Zeiträume verteilen. In der Praxis wird meist von mehr als 42 Kalendertagen ausgegangen.
Mit dem 43. Krankheitstag im Zwölf-Monats-Zeitraum, hier Ende November, ist die Grenze überschritten. Jetzt muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten. Insgesamt kommen in diesem Beispiel 47 Tage zusammen.
Quelle: § 167 Abs. 2 SGB IX [1] – eigene Darstellung. Fiktives Beispiel zur Veranschaulichung.
Lange Ausfälle sind selten, wiegen aber schwer: Nach dem Fehlzeiten-Report 2025 dauerten 2024 nur 3,3 % aller Krankschreibungen von AOK-Mitgliedern länger als sechs Wochen. Diese Fälle verursachten aber 39,9 % aller Fehltage.[2] Genau hier setzt das BEM an.
So läuft ein BEM ab
Weil das Gesetz den Ablauf offenlässt, regeln viele Betriebe ihn in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Bewährt hat sich ein Vorgehen in diesen Schritten:
-
1
Fälle erkennen
Personal oder BEM-Beauftragte sehen, dass jemand in den letzten zwölf Monaten mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Diagnosen spielen dabei keine Rolle.
-
2
Kontakt aufnehmen und informieren
Die betroffene Person erhält ein schriftliches Angebot mit Informationen zu Zielen, Ablauf, Freiwilligkeit und den Daten, die dafür erhoben werden.
-
?
Zustimmung
Ohne Zustimmung gibt es kein BEM. Lehnt die Person ab, endet das Verfahren an dieser Stelle; das Angebot wird dokumentiert.
Ja: weiter mit Schritt 4 Nein: Verfahren endet
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4
Erstgespräch
Wie geht es Ihnen, was belastet bei der Arbeit, was würde helfen? Auf Wunsch sind Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung oder eine Vertrauensperson dabei.
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5
Situation analysieren
Arbeitsplatz, Tätigkeiten und Belastungen werden genauer angeschaut, bei Bedarf mit Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer Arbeitsplatzbegehung.
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6
Maßnahmen vereinbaren und umsetzen
Zum Beispiel stufenweise Wiedereingliederung, angepasster Arbeitsplatz, geänderte Arbeitszeit, andere Aufgaben, Physiotherapie oder Leistungen von Reha-Trägern.
-
7
Wirkung prüfen und abschließen
Nach einiger Zeit wird geprüft, ob die Maßnahmen tragen. Das BEM endet, wenn das Ziel erreicht ist oder keine weiteren Möglichkeiten bestehen.
Quelle: § 167 Abs. 2 SGB IX [1] – eigene Darstellung.
Wer beteiligt ist
- Arbeitgeber
- ist verpflichtet, das BEM anzubieten und zu organisieren.
- Beschäftigte Person
- entscheidet, ob und in welchem Umfang sie mitmacht, und kann eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.
- Betriebs- oder Personalrat
- wird beteiligt und achtet darauf, dass der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt.
- Schwerbehindertenvertretung
- kommt bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten dazu.
- Betriebs- oder Werksarzt
- wird hinzugezogen, soweit es erforderlich ist.
- Reha-Träger und Integrationsamt
- werden eingeschaltet, wenn Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen in Betracht kommen.
Seit Juni 2021 dürfen Beschäftigte ausdrücklich eine Vertrauensperson eigener Wahl mitbringen, zum Beispiel eine Kollegin, einen Angehörigen oder eine Beraterin.[1]
Datenschutz und Vertrauen
Ein BEM funktioniert nur, wenn Beschäftigte offen sprechen können. Dafür gilt:
- Die Person wird vorab über Ziele des BEM sowie Art und Umfang der erhobenen Daten informiert.
- Es werden nur Daten erhoben, die für die Suche nach Lösungen nötig sind. Diagnosen muss niemand nennen.
- Gesprächsnotizen gehören in eine eigene BEM-Akte, nicht in die Personalakte. In die Personalakte kommen höchstens Angebot, Zustimmung oder Ablehnung und vereinbarte Maßnahmen.
- Wer Zugriff auf die BEM-Unterlagen hat, ist vorher festgelegt und auf wenige Personen beschränkt.
Wie oft BEM tatsächlich angeboten wird
Die Pflicht besteht seit 2004, umgesetzt wird sie aber längst nicht überall. In der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2018 gaben nur 40 % der Anspruchsberechtigten an, ein BEM-Angebot bekommen zu haben. Von ihnen nahmen 68 % das Angebot an.[3]
- 27 von 100 erhalten ein Angebot und nehmen teil
- 13 von 100 erhalten ein Angebot und lehnen ab
- 60 von 100 erhalten kein Angebot
Quelle: BIBB/BAuA-Faktenblatt 37 [3] – eigene Darstellung. 27 von 100 ist ein gerundeter Rechenwert: 68 % der 40 Beschäftigten mit Angebot.
Was passiert, wenn kein BEM angeboten wird?
Das Gesetz sieht kein Bußgeld vor. Spürbar wird ein fehlendes BEM aber bei einer krankheitsbedingten Kündigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das BEM zwar keine formelle Voraussetzung für eine wirksame Kündigung. Es konkretisiert aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Hat der Arbeitgeber kein BEM durchgeführt, muss er im Kündigungsschutzprozess deutlich genauer darlegen, warum es keine milderen Mittel wie einen angepassten Arbeitsplatz gegeben hätte.[4]
Was Physiotherapie im BEM beitragen kann
Viele lange Ausfälle haben ihre Ursache im Bewegungsapparat, etwa nach Bandscheibenvorfällen, Operationen oder bei anhaltenden Rücken- und Nackenschmerzen. Hier helfen Fragen, die im Erstgespräch oft offenbleiben: Welche Bewegungen sind gerade möglich? Was muss am Arbeitsplatz anders eingestellt werden? Wie steigert man die Belastung Schritt für Schritt?
Eine physiotherapeutische Arbeitsplatzanalyse liefert dafür konkrete Antworten, und ein Übungsprogramm begleitet die Rückkehr über die ersten Wochen. Wie Tarik Bekrater dabei vorgeht, steht auf der Seite Arbeitsplatzbegehung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Ausgestaltung des BEM in Ihrem Betrieb, etwa in einer Betriebsvereinbarung, wenden Sie sich an eine arbeitsrechtliche Beratung, Ihren Betriebsrat, das Integrationsamt oder die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber.
Quellen
- [1] Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 167 Prävention, insbesondere Abs. 2 (betriebliches Eingliederungsmanagement). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html
- [2] Schenkel, A.; Meyer, M.; Düring, A.; Baumgardt, J. (2025): Krankheitsbedingte Fehlzeiten in der deutschen Wirtschaft im Jahr 2024. In: Badura, B. et al. (Hrsg.): Fehlzeiten-Report 2025. Berlin, Heidelberg: Springer. Datenbasis: rund 15 Mio. erwerbstätige AOK-Mitglieder. https://doi.org/10.1007/978-3-662-71885-8_24
- [3] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). BIBB/BAuA-Faktenblatt 37. Ergebnisse der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2018. Dortmund. https://www.baua.de/dok/8850096
- [4] Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2007 – 2 AZR 716/06 (betriebliches Eingliederungsmanagement und krankheitsbedingte Kündigung).
Alle Grafiken sind eigene Darstellungen auf Basis der jeweils genannten Quelle. Werte sind gerundet wie in der Originalquelle angegeben.